Informationen zum Praktikum


Haftpflicht- u. Unfallschutz

Das Schülerbetriebpraktikum ist eine schulische Veranstaltung. Deshalb gelten auch hier die einschlägigen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungen.

In Fällen von Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (Haftpflicht) richtet sich die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Der Schulträger vereinbart in der Regel einen speziellen Haftpflichtdeckungsschutz mit dem Kommunalen Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dieser tritt dann ein, wenn keine Aufsichts- oder Amtspflichtverletzung vorliegt und die Schülerin oder der Schüler nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Schaden haften muss und dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Verfügt der Schulträger über keine Vereinbarung über den Kommunalen Schadenausgleich, so besteht die Möglichkeit für Geschädigte, ihre Ansprüche zur Regulierung eines eingetretenen Schadens mittels Antrag beim Schulträger geltend zu machen.

Der aktuelle Haftpflichtversicherungsschutz ist vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums mit dem Schulträger abzuklären. Diese Aufgabe obliegt der Koordinatorin oder dem Koordinator.

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