Informationen zum Praktikum

Aufgaben der Betriebs- u. Einrichtungsleiung

Das Schülerbetriebpraktikum ist eine schulische Veranstaltung. Deshalb gelten auch hier die einschlägigen Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherungen.


In Fällen von Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (Haftpflicht) richtet sich die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Der Schulträger vereinbart in der Regel einen speziellen Haftpflichtdeckungsschutz mit dem Kommunalen Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Dieser tritt dann ein, wenn keine Aufsichts- oder Amtspflichtverletzung vorliegt und die Schülerin oder der Schüler nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Schaden haften muss und dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Verfügt der Schulträger über keine Vereinbarung über den Kommunalen Schadenausgleich, so besteht die Möglichkeit für Geschädigte, ihre Ansprüche zur Regulierung eines eingetretenen Schadens mittels Antrag beim Schulträger geltend zu machen. Der aktuelle Haftpflichtversicherungsschutz ist vor Beginn des Schülerbetriebspraktikums mit dem Schulträger abzuklären.

Diese Aufgabe obliegt der Koordinatorin oder dem Koordinator.

Aufgaben der Betriebs- oder Einrichtungsleitung

Die Leiterin oder der Leiter des Betriebes oder der Einrichtung trägt die Verantwortung für alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Schülerbetriebspraktikums zu treffenden Entscheidungen in ihrem oder seinem Unternehmen.

Das Schülerbetriebspraktikum kann einen wesentlichen Beitrag zur Orientierung auf das zukünftige berufliche Leben nur dann leisten, wenn ein schülergerechter Einsatz vor Ort unter den Bedingungen praxisnaher Anforderungen erfolgt. Um diesen schülergerechten Einsatz zu realisieren, sind die Betriebe und Einrichtungen gehalten, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen.


Dazu gehört insbesondere, dass die Betriebs- oder Einrichtungsleitung
-eine geeignete Person des Unternehmens als Praktikumsbetreuerin oder Praktikumsbetreuer mit der Wahrnehmung aller Pflichten zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Schülerbetriebspraktikums im Betrieb oder der Einrichtung beauftragt, 
-den Inhalt des geltenden Runderlasses des Kultusministeriums zum Schülerbetriebspraktikum beachtet,
-vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen beurteilt,
-bei der Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte sowie bei der Regelung der Beschäftigung alle Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, die zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind,
-die Unterweisung der Jugendlichen über alle Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen veranlasst,
-sie vor körperlicher Misshandlung und vor sittlicher Gefährdung schützt und an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke, Tabakwaren und Drogen abgeben darf,
-das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Anschrift des zuständigen Amtes für Arbeitsschutz im Betrieb auslegt oder aushängt,
-wenn mindestens drei Jugendliche im Betrieb tätig sind, einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen an geeigneter Stelle im Betrieb anbringt,
-sofort die Schule bei besonderen Vorkommnissen im Betrieb informiert,
-veranlasst, dass nach Beendigung des Praktikums eine Einschätzung der Praktikumstätigkeit der Schülerin oder des Schülers durch die Praktikumsbetreuerin oder den Praktikumsbetreuer erfolgt.


Zur Beachtung:
Personen, die wegen bestimmter Delikte rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Dies gilt auch für Personen, die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dreimal mit einer Geldbuße belegt worden sind. (siehe § 25 JArbSchG)

Des Weiteren wird mit dem Ziel eines gelingenden Schülerbetriebspraktikums für die Zusammenarbeit von Betrieb bzw. Einrichtung und Schule empfohlen, dass die Betriebs- oder Einrichtungsleitung

  • den Prozess der Zusammenarbeit mit den Schulen der Region und die Entwicklung von Bedingungen, die das Zusammenwachsen von Schule und Betrieb verbessern, fördert,
  • die Schulen bei der Durchführung von Lehrerfortbildungen unterstützt,
  • die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern des Betriebes oder der Einrichtung an schulischen Veranstaltungen bei vorliegenden Einladungen zu realisieren versucht.
 

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